Insbesondere trifft ein Vertragsstaat geeignete Maßnahmen, um die anderen in Artikel 9 genannten Staaten unverzüglich über die Begehung der in Artikel 2 genannten Straftaten und über alle ihm zur Kenntnis gelangten Vorbereitungen zur Begehung solcher Straftaten zu unterrichten und sowie gegebenenfalls auch internationale Organisationen zu unterrichten.
缔约国特别应采取适当措施,不加迟延地将有人实施第二所
犯罪的情况,以及该国所了解的有关实施这
犯罪的准备活动通知第九
所
的其他国
,
酌情况通知国际组织。