Insbesondere trifft ein Vertragsstaat geeignete Maßnahmen, um die anderen in Artikel 9 genannten Staaten unverzüglich über die Begehung der in Artikel 2 genannten Straftaten und über alle ihm zur Kenntnis gelangten Vorbereitungen zur Begehung solcher Straftaten zu unterrichten und sowie gegebenenfalls auch internationale Organisationen zu unterrichten.
缔约国特别应采取适当措施,延地将有人
施第二条所述
罪的情况,以及该国所了解的有
施这些
罪的准备活动通知第九条所述的其他国家,并斟酌情况通知国际组织。