Eine auf Grund des Absatzes 1 in Haft befindliche Person kann unverzüglich mit dem nächsten zuständigen Vertreter des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, oder, wenn sie staatenlos ist, mit dem Vertreter des Staates, in dem sie sich gewöhnlich aufhält, verkehren.
三、 根据本条第一款被羁押的任何人,得本人所持国籍国之最接近的适当代表
得联系,如他或她为无国籍人,应
其惯
地国的代表
得联系。