Jeder Vertragsstaat darf in Übereinstimmung mit Absatz 2 bis zu zwei Kandidaten vorschlagen, die über die Befähigungen verfügen und die Voraussetzungen erfüllen, die in Artikel 5 beschrieben sind; mit seinem Vorschlag übermittelt er nähere Angaben zu den Befähigungen der Kandidaten.
每一缔约国可依照本第2款提名具备第5
所
定资格并符合其要求的候选人最多二名,同
应提供关于被提名人资格的详细资料。