Jeder Vertragsstaat trifft ebenso die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2 genannten Straftaten für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er ihn nicht an einen der Vertragsstaaten ausliefert, die in Übereinstimmung mit Absatz 1 oder 2 ihre Gerichtsbarkeit begründet haben.
如遇犯罪嫌疑人身在其境内, 但它不将该人引渡给按条第1款或第2款确立管辖权的任何缔约
的情况, 每一缔约
也
酌情采取措施, 确立
对第2条所述罪行的管辖权。