Jeder Vertragsstaat trifft ebenso die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2 genannten Straftaten für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er ihn nicht an einen der Vertragsstaaten ausliefert, die in Übereinstimmung mit Absatz 1 oder 2 ihre Gerichtsbarkeit begründet haben.
如遇嫌疑人身
其境内, 但它不将该人引渡给按本条第1款或第2款确立管辖权的任何缔
的情况, 每一缔
应酌情采取措施, 确立本
对第2条所述
行的管辖权。