Ein Vertragsstaat, der Vermögensgegenstände nach Artikel 31 oder 55 eingezogen hat, verfügt darüber in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen und seinem innerstaatlichen Recht, auch durch Rückgabe an die früheren rechtmäßigen Eigentümer nach Absatz 3.
一、缔约国依照本公约三十一条
五十五条没收的财产,应当由该缔约国根据本公约的规
和本国法律予以处分,包括依照本条
三款返还其原合法所有人。