Ein Vertragsstaat, der Vermögensgegenstände nach Artikel 31 oder 55 eingezogen hat, verfügt darüber in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen und seinem innerstaatlichen Recht, auch durch Rückgabe an die früheren rechtmäßigen Eigentümer nach Absatz 3.
、缔约国依照
约第
条或者第五
五条没收
财产,应当由该缔约国根
约
规定和
国法律予以处分,包括依照
条第
款返还其原合法所有人。