Führen die in Absatz 1 genannten Konsultationen nicht zu einer einvernehmlichen Lösung, berücksichtigt der Ursprungsstaat dennoch die Interessen des voraussichtlich betroffenen Staates, falls er beschließt, die geplante Tätigkeit zu genehmigen, unbeschadet der Rechte der voraussichtlich betroffenen Staaten.
如果第1款所指能取得一致同意的解决办法,起源国如果决定核准从事该项活动,也
考虑到可能受影响国的利益,但不得妨碍任何可能受影响国的权利。