Führen die in Absatz 1 genannten Konsultationen nicht zu einer einvernehmlichen Lösung, berücksichtigt der Ursprungsstaat dennoch die Interessen des voraussichtlich betroffenen Staates, falls er beschließt, die geplante Tätigkeit zu genehmigen, unbeschadet der Rechte der voraussichtlich betroffenen Staaten.
如第1款所指协商未能取得一致同意的解
法,起源国如
定核准
项活动,也应考虑到可能受影响国的利益,但不得妨碍任何可能受影响国的权利。