Jeder Vertragsstaat darf in Übereinstimmung mit Absatz 2 bis zu zwei Kandidaten vorschlagen, die über die Befähigungen verfügen und die Voraussetzungen erfüllen, die in Artikel 5 beschrieben sind; mit seinem Vorschlag übermittelt er nähere Angaben zu den Befähigungen der Kandidaten.
每一缔约国可依照本条第2款名具备第5条所规定资格并符合其要求
人最多
名,同时
关于被
名人资格
详细资料。