Das AIAD empfahl dem truppenstellenden Land über die Hauptabteilung Friedenssicherungseinsätze, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, namentlich gegen den Kommandeur.
Die Sektion kann nur Empfehlungen aussprechen, aber keine Anklage bei einzel-staatlichen Strafverfolgungsbehörden erheben, Disziplinarverfahren einleiten oder administrative Maßnahmen ergreifen.
Dies hindert den Vertragsstaat, der die Informationen erhält, jedoch nicht daran, in seinen Verfahren Informationen offenzulegen, die einen Beschuldigten entlasten.
Dies lässt die Verwendung dieser Informationen in Strafverfahren wegen einer Straftat des Verschwindenlassens und die Ausübung des Rechts auf Entschädigung unberührt.
Die Übermittlung dieser Informationen nach Absatz 4 erfolgt unbeschadet der Ermittlungen und Strafverfahren in dem Staat, dessen zuständige Behörden die Informationen bereitstellen.
Das AIAD empfahl der Hauptabteilung Friedenssicherungseinsätze, den Fall zur Strafverfolgung des Militärkontingents an die nationalen Behörden des betroffenen truppenstellenden Landes weiterzuleiten.
Gibt es ein solches Gericht nicht, so kann diese Klage gegebenenfalls bei einem nach Artikel 68 Buchstabe b bezeichneten Gericht anhängig gemacht werden.
Dies hindert den Vertragsstaat, der die Informationen erhält, jedoch nicht daran, in seinem Verfahren Informationen offen zu legen, die einen Beschuldigten entlasten.