Die Frist für Anträge auf Aufhebung einer Versäumnisentscheidung beträgt mindestens vier Monate und läuft ab dem Tag, an dem die Abschrift der Entscheidung bei dem betreffenden Staat eingegangen ist oder als eingegangen gilt.
Sie brauchte nur die Tür zum Wohnzimmer aufzustoßen, um zu begreifen, daß ihre Abwesenheit länger und verheerender gewesen war, als sie vermutet hatte.
Er entnahm diesem, daß das Ausbleiben seiner Frau nicht darauf zurückzuführen war, daß sie nicht heimkehren wollte, sondern auf dem Umstand, daß sie nicht wußte, wie sie ihren Stolz überwinden sollte.