Die anderen Vertragsstaaten sind durch dieses Übereinkommen und alle früher von ihnen ratifizierten, angenommenen oder genehmigten Änderungen gebunden.
Auch wenn die Generalversammlung gelegentlich Waffenembargos gefordert hat, verfügt nur der Sicherheitsrat über die Autorität, sie für verbindlich zu erklären.
Im Norden Ugandas sind die Vertriebenen über weit mehr als 100 Lager verstreut, zu denen die humanitären Missionen nur einen äußerst begrenzten Zugang haben.
Eine solche Selbstverpflichtung käme zwar nicht einer rechtsverbindlichen Maßnahme gleich, doch einige Mitgliedstaaten gaben zu verstehen, dass sie durchaus praktische Folgen haben würde.
Beide Befürchtungen sind heute durchaus realistisch: der Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen ist nicht mehr das wirksame Hindernis, das er früher war.
Eine Handlung eines Staates stellt nur dann eine Verletzung einer völkerrechtlichen Verpflichtung dar, wenn die Verpflichtung zum Zeitpunkt der Handlung für den Staat bindend war.
Die Absätze 9 bis 29 gelten für Ersuchen, die auf Grund dieses Artikels gestellt werden, wenn die betreffenden Vertragsstaaten nicht durch einen Vertrag über Rechtshilfe gebunden sind.