Nach Auffassung des AIAD hätten sich durch die Umsetzung zahlreicher besonders bedeutsamer Empfehlungen überhöhte Entschädigungszahlungen vermeiden lassen.
Im Zusammenhang mit der Überprüfung einiger Entschädigungsanträge prüfte das Amt für interne Aufsichtsdienste außerdem die Beschaffung externer Beratungsdienste für die Bewertung.
Auch wenn die Kommission die Bearbeitung der Ansprüche abgeschlossen hat, muss sie noch ausstehende Entschädigungszahlungen in Höhe von etwa 30 Milliarden Dollar leisten.
So haben die vorhandenen Mittel lediglich für die Prüfung von weniger als 6 Prozent der zuerkannten Entschädigungsansprüche in Höhe von etwa 52 Milliarden Dollar ausgereicht.
Diese Ansprüche überschritten zwar den für ihre Kategorie geltenden Höchstwert von 100.000 Dollar, wurden jedoch nach der weniger strengen Methodik für Ansprüche der Kategorie C bearbeitet.
Bei seinen Prüfungen und in anderen Mitteilungen hat das AIAD die Kommission wiederholt darauf aufmerksam gemacht, dass es bei den Entschädigungszahlungen zu Betrug und Doppelzahlungen kommen kann.
Die Quote der Umsetzung der Empfehlungen zu Verwaltungsfragen betrug 92 Prozent, wohingegen von den die Anspruchskategorien mit hohem Wert und hohem Risiko betreffenden Empfehlungen nur 35 Prozent umgesetzt wurden.
Gerichts- oder Schiedsverfahren in Bezug auf Ansprüche oder Streitigkeiten aus einer Pflichtverletzung nach diesem Übereinkommen können nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren nicht mehr eingeleitet werden.
Dieser Artikel hindert den Geschädigten nicht daran, zu beweisen, dass eine andere als eine in den Angaben zum Vertrag oder nach Absatz 2 benannte Person der Beförderer ist.
Daher blieb die Umsetzung von 75 Empfehlungen des AIAD aus, da sie von der Kommission nicht akzeptiert wurden; mit dem Abschluss der Anspruchsbearbeitung wurden die meisten Empfehlungen gegenstandslos.
Die in Artikel 62 vorgesehene Frist kann weder gehemmt noch unterbrochen werden; der Beklagte kann jedoch diese Frist, solange sie läuft, jederzeit durch eine an den Kläger gerichtete Erklärung verlängern.
Um solche Finanzprobleme in Zukunft zu vermeiden, schlug das AIAD die Bildung einer Rücklage vor, um finanziellen Verpflichtungen auf Grund von Schadenersatzansprüchen wegen Tod oder Invalidität nachkommen zu können.
Ungeachtet des Ablaufs der in Absatz 1 genannten Frist kann eine Partei ihren Anspruch als Einrede oder zum Zwecke der Aufrechnung gegen einen von der anderen Partei erhobenen Anspruch geltend machen.
Wie bereits in früheren Jahresberichten des AIAD festgestellt, ist die Kommission den Empfehlungen, die das AIAD im Anschluss an seine Prüfung der Bearbeitung von Entschädigungsansprüchen abgegeben hat, nicht angemessen nachgekommen.
Obwohl das AIAD die Überprüfung der Ansprüche durch den Beirat insgesamt als akzeptabel ansah, war es besorgt über die Zahl der Ansprüche der Kategorie C, die mit Ansprüchen der Kategorie D verknüpft waren.