Auf ihrer fünfundfünfzigsten Tagung beschloss die Generalversammlung, die Behandlung des aktualisierten Berichts bis zur sechsundfünfzigsten Tagung zurückzustellen.
Die Vertragsstaaten können bei der Ratifikation erklären, dass sie die Durchführung ihrer Verpflichtungen aus Teil III oder aus Teil IV dieses Protokolls aufschieben.
Nach gebührenden Ausführungen des Vertragsstaates und Konsultation des Unterausschusses für Prävention kann der Ausschuss gegen Folter diesen Zeitraum um weitere zwei Jahre verlängern.