Jeder Vertragsstaat gestattet den in den Artikeln 2 und 3 bezeichneten Mechanismen, in Übereinstimmung mit diesem Protokoll alle seiner Hoheitsgewalt und Kontrolle unterstehenden Orte zu besuchen, an denen Personen auf Grund einer Entscheidung einer Behörde oder auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis die Freiheit entzogen ist oder entzogen werden kann (im Folgenden als "Orte der Freiheitsentziehung" bezeichnet).
每一缔约国应允许第2和第3
所
机制按照本议定书的规定,对其管辖和控制下
何确实或可能有人因公共权力机构的命令或
被剥夺自由,或在其同意或默许下被剥夺自由的地点(以下称拘留地点)进行查访。