Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Anlage II des Seerechtsübereinkommens kann die Kommission auf Ersuchen der betreffenden Küstenstaaten während der Ausarbeitung der gemäß Artikel 76 vorzulegenden Daten wissenschaftliche und technische Gutachten erstellen.
按照公约附件二第三条第1款(b),
有关沿海国请求,在编制按照第七
六条提交的数据时,委
可提供科学和技术咨询意见。