7.Der Präsident des Sicherheitsrats soll auf Ersuchen der Ratsmitglieder und unbeschadet seiner Verantwortlichkeiten als Präsident die Aufmerksamkeit der Vertreter der betroffenen Mitgliedstaaten, Regionalorganisationen und regionalen Abmachungen auf einschlägige im Namen der Ratsmitglieder abgegebene Presseerklärungen des Präsidenten beziehungsweise Beschlüsse des Rates lenken.