4.Mehr als die Hälfte der VN-Landesteams auf der ganzen Welt arbeiten an gemeinsamen Programmen und Projekten zur Gleichstellung.
联合在世界各地家小组有半以上正在拟订性别问题联合方案和项目。
5.Etwa die Hälfte aller Länder, die gerade Kriege überwunden haben, gleiten binnen fünf Jahren wieder in die Gewalt ab.
在所有刚刚结束战家中,大约有半在五年内再次力。
6.Der Einspruch wird sofort zur Abstimmung gestellt; falls nicht die Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter die Entscheidung des Präsidenten aufhebt, bleibt sie bestehen.
除经过半出席并参加表决代表推翻外,主席裁决继续有效。
7.Stimmt die Mehrheit der Mitglieder binnen dreißig Tagen nach dem Datum dieser Mitteilung dem Antrag zu, wird die Tagung an dem gewünschten Ort abgehalten.
如果会员过半在通知发出后三十天内表示赞成此项请求,该届会议即应在所请求地点举行。
8.Jede Änderung, die von der Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten angenommen wird, wird der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Billigung vorgelegt.
经出席会议并参加表决缔约过半通过任何修正案应提交联合大会批准。
9.Stimmt binnen dreißig Tagen nach dem Datum der Mitteilung des Generalsekretärs die Mehrheit der Mitglieder zu, so wird nach Regel 8 eine Sondertagung der Generalversammlung einberufen.
如过半会员在秘书长发出通知后三十天内表示赞同此项请求,则应按照第八条规定召开大会特别会议。
10.Die vorläufige Tagesordnung einer Sondertagung, die auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder oder nach Zustimmung der Mehrheit zum Antrag eines Mitglieds einberufen wird, wird spätestens zehn Tage vor Beginn der Tagung übermittelt.
11.Beinahe die Hälfte des Personals der Missionen war nicht in der Benutzung wichtiger informationstechnischer Systeme im Feld ausgebildet, und die Vorschläge der Hauptabteilung betreffend zusätzliche Ressourcen waren nicht ausreichend durch Leistungsindikatoren und Referenzgrößen untermauert.
12.Die Generalversammlung tritt am Sitz der Vereinten Nationen zusammen, sofern sie nicht auf Grund eines während einer früheren Tagung gefassten Beschlusses oder auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder der Vereinten Nationen an einen anderen Ort einberufen wird.
大会应在联合总部举行,但可按照前一届会议所作出决定,或联合会员过半请求,在其他地点举行。
13.Sind gleichzeitig und unter gleichen Bedingungen ein oder mehrere Wahlämter zu besetzen, so gelten diejenigen Bewerber als gewählt, die im ersten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen und die höchste Stimmenzahl erhalten, wobei die Zahl der Bewerber die Zahl dieser Ämter nicht überschreiten darf.
14.Zusatzgegenstände wichtiger und dringlicher Art, deren Aufnahme in die Tagesordnung später als dreißig Tage vor Beginn einer ordentlichen Tagung oder während der Tagung selbst vorgeschlagen wird, können auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die Generalversammlung dies mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder beschließt.
15.Der Generalsekretär gibt den Mitgliedern der Vereinten Nationen den Beginn einer auf Antrag des Sicherheitsrats einberufenen Sondertagung mindestens vierzehn Tage im Voraus bekannt; bei einer auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder oder nach Zustimmung der Mehrheit zum Antrag eines Mitglieds einberufenen Tagung erfolgt die Bekanntgabe spätestens zehn Tage im Voraus.
16.Ist die Zahl der Bewerber, welche die Mehrheit erhalten, niedriger als die Zahl der zu besetzenden Ämter, so finden zusätzliche Wahlgänge statt, um die verbleibenden Ämter zu besetzen, wobei von den Bewerbern, die im vorangegangenen Wahlgang die höchsten Stimmenzahlen erhielten, höchstens doppelt so viele in die engere Wahl kommen, als noch Ämter zu besetzen sind.
17.Wenn ein Vertragsstaat es ablehnt, mit dem Unterausschuss für Prävention gemäß den Artikeln 12 und 14 zusammenzuarbeiten oder Schritte zu unternehmen, um die Situation im Licht der Empfehlungen des Unterausschusses zu verbessern, kann der Ausschuss gegen Folter auf Antrag des Unterausschusses mit einer Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, eine öffentliche Erklärung dazu abzugeben oder den Bericht des Unterausschusses zu veröffentlichen, nachdem der Vertragsstaat Gelegenheit zu einer Stellungnahme hatte.