2.Der Gerichtsvollzieher hat mir die Klage zugestellt.
(律)法院的执行官把起状送交给我。
3.Ihre permanenten Klagen sind nicht mehr zu ertragen.
她那没完没的抱怨真让人受不。
4.Klagen entströmten seinem Munde.
(转)他口出怨言。
5.Klagen können in allen sechs Amtssprachen der Vereinten Nationen eingereicht werden.
申请书以联合国六种正式语文的任何一种提出。
6.Gibt es ein solches Gericht nicht, so kann diese Klage gegebenenfalls bei einem nach Artikel 68 Buchstabe b bezeichneten Gericht anhängig gemacht werden.
无述这类法院的,以在根据第六十八条第二项指定的一法院,在其存在的情况下提起该讼。
7.Hält das Gericht die Klage für begründet, ordnet es die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung oder die Erfüllung der geltend gemachten Verpflichtung an.
如法庭裁定申请确具理由,应即命令撤销系争决定或具体履行所提出的义务。
8.Zusätzlich zum individuellen Zugang zur Justiz sollen die Staaten bestrebt sein, Verfahren auszuarbeiten, die Gruppen von Opfern gestatten, Klagen auf Wiedergutmachung zu erheben und gegebenenfalls Wiedergutmachung zu erlangen.
人寻求司法救助外,国家还应当努力制定相应程序,酌情允许受害人群体提出赔偿请求并获得赔偿。
9.Das Gericht ist dafür zuständig, Klagen zu prüfen und zu entscheiden, in denen die Nichtbeachtung von Dienstverträgen oder Anstellungsbedingungen von Bediensteten des Sekretariats der Vereinten Nationen geltend gemacht wird.
法庭有权审理及判决指称联合国秘书处工作人员雇用合同或任用条件未获履行的申请。
10.Darüber hinaus gilt es, auch wenn Armut und Klagen über Ungerechtigkeiten nur indirekt mit dem Terrorismus verbunden sind und diesen nicht entschuldigen können, diese indirekten Verbindungen im Rahmen der Strategien zur Verringerung von Terrorakten nichtsdestoweniger zu berücksichtigen.
11.Sofern und soweit die von dem gemeinsamen Organ abgegebenen und vom Generalsekretär angenommenen Empfehlungen zu Ungunsten des Klägers lauten, ist die Klage vor dem Gericht zulässig, sofern sie nach einstimmiger Auffassung des gemeinsamen Organs nicht offenbar unbegründet ist.
12.Gehen die Umstände, denen zufolge die Klage vor dem Gericht gemäß den Absätzen 2 und 3 zulässig ist, dem Datum der Bekanntgabe der ersten Tagung des Gerichts voraus, beginnt die Frist von neunzig Tagen mit diesem Datum zu laufen.
13.Die besagte Frist wird jedoch auf ein Jahr verlängert, wenn die Erben eines verstorbenen Bediensteten oder der Treuhänder eines Bediensteten, der nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln, die Klage im Namen des besagten Bediensteten erhebt.
14.Eine Klage ist nur dann zulässig, wenn sie binnen neunzig Tagen nach den jeweiligen in Absatz 2 genannten Daten und Fristen eingereicht wird, beziehungsweise binnen neunzig Tagen nach Übermittlung der Meinung des gemeinsamen Organs, wenn die darin enthaltenen Empfehlungen zu Ungunsten des Klägers lauten.
15.Eine Klage ist nur dann zulässig, wenn die Streitigkeit von der betreffenden Person zuvor dem nach dem Personalstatut vorgesehenen gemeinsamen Beschwerdeorgan unterbreitet wurde und dieses dem Generalsekretär seine Meinung übermittelt hat, es sei denn, der Generalsekretär und der Kläger haben vereinbart, die Klage direkt dem Verwaltungsgericht zu unterbreiten.
16.Der Kostenaufwand sollte kein Kriterium für die Staaten darstellen, wenn sie im Rahmen einer Wahl nach Artikel 287 darüber entscheiden, ob sie dem Seegerichtshof eine Streitigkeit unterbreiten sollen oder wie sie auf eine von Dritten beim Seegerichtshof eingereichte Klage reagieren sollen.
17.Ein Staat, der vor einem Gericht eines anderen Staates einem Verfahren beitritt, um eine Klage zu erheben, kann sich vor diesem Gericht für eine Widerklage, die sich aus demselben Rechtsverhältnis oder Sachverhalt wie die von ihm erhobene Klage herleitet, nicht auf Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen.