1.Der Generaldirektor hat das Recht, zu Konsultationszwecken den Plenarsitzungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen beizuwohnen.
总干事应有权为协商目出席联合大会全体会议。
2.Der Ausschuss legt den Vertragsstaaten und der Generalversammlung der Vereinten Nationen einen Jahresbericht über seine Tätigkeit aufgrund dieses Übereinkommens vor.
一、 委员会应就本公约下开展活动情况,向缔约和联合大会交年度报告。
3.Vertreter der Weltorganisation für Tourismus werden eingeladen, zu Konsultationszwecken Sitzungen der Generalversammlung beizuwohnen, wenn die in Absatz 2 genannten Angelegenheiten behandelt werden.
在联合大会审议本条第2款所界定事项时,世界旅游代表应被邀请出席大会会议以供咨询。
4.Jede Änderung, die von der Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten angenommen wird, wird der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Billigung vorgelegt.
经出席会议并参加表决缔约过半数通过任何修正案应交联合大会批准。
5.Vertragsstaaten, die dazu in der Lage sind, gewähren diese Hilfe im Rahmen bestehender multilateraler, bilateraler oder sonstiger Programme oder unter anderem über einen im Einklang mit den Regeln der Generalversammlung eingerichteten freiwilligen Fonds.
缔约在有能力情况下应通过现有多边、双边或其它方案或通过按联合大会规则设立自愿供此类援助。
6.Jede Änderung, die von einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten beschlossen wird, wird vom Generalsekretär der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Genehmigung und danach allen Vertragsstaaten zur Annahme vorgelegt.
经出席并参加表决缔约三分之二多数通过任何修正案应当由秘书长交联合大会核可,然后交所有缔约接受。
7.Die Mitglieder des nach diesem Übereinkommen eingesetzten Ausschusses erhalten mit Zustimmung der Generalversammlung der Vereinten Nationen Bezüge aus Mitteln der Vereinten Nationen zu den von der Generalversammlung unter Berücksichtigung der Bedeutung der Aufgaben des Ausschusses zu beschließenden Bedingungen.
8.Die Generalversammlung der Vereinten Nationen ermächtigt die Weltorganisation für Tourismus, den Internationalen Gerichtshof um Gutachten zu Rechtsfragen zu ersuchen, die in ihrem Zuständigkeitsbereich auftreten, sofern es sich nicht um Fragen handelt, die die gegenseitigen Beziehungen zwischen den Vereinten Nationen und der Weltorganisation für Tourismus oder anderen Sonderorganisationen betreffen.
9.In Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen und unter Berücksichtigung aller einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung werden wir im Rahmen unserer sonstigen Anstrengungen zur Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus gemeinsam wirksame, entschlossene und zügige Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung krimineller Tätigkeiten ergreifen, die auf die Förderung des Terrorismus in all seinen Erscheinungsformen und Ausprägungen gerichtet sind.
10.Erhält der Ausschuss Informationen, die nach seiner Meinung wohlbegründete Hinweise darauf enthalten, dass es in dem Gebiet, über das ein Vertragsstaat die Hoheitsgewalt ausübt, eine ausgedehnte oder systematische Praxis des Verschwindenlassens gibt, so kann er, nachdem er von dem betreffenden Vertragsstaat alle einschlägigen Informationen eingeholt hat, der Generalversammlung der Vereinten Nationen über den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Angelegenheit als dringlich zur Kenntnis bringen.
11.Die Vereinten Nationen nehmen Kenntnis von Artikel XIV Absatz 5 des Übereinkommens, das die Konferenz der Vertragsstaaten beziehungsweise den Exekutivrat der OVCW ermächtigt, den Internationalen Gerichtshof vorbehaltlich der Genehmigung durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen um ein Gutachten zu jeder Rechtsfrage zu ersuchen, die sich im Rahmen der Tätigkeiten der OVCW ergibt, mit Ausnahme der Fragen, die die gegenseitigen Beziehungen zwischen der OVCW und den Vereinten Nationen betreffen.
12.Die Weltorganisation für Tourismus erklärt sich bereit, innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs mit den Vereinten Nationen bei der Verwirklichung der in den Kapiteln XI, XII und XIII der Charta der Vereinten Nationen niedergelegten Grundsätze und Verpflichtungen sowie anderer international anerkannter Grundsätze und Verpflichtungen betreffend koloniale Länder und Völker zusammenzuarbeiten und dabei die einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen zu berücksichtigen, insoweit es sich um Angelegenheiten handelt, die das Wohl und die Entwicklung der Völker der Gebiete ohne Selbstregierung und anderer Gebiete betreffen.